Statuten der netzWERKSTATT

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I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen netzWERKSTATT besteht mit Sitz und dem Rechtsdomizil in 5400 Baden ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

II. Zweck

Art. 2

Der Verein netzWERKSTATT ist ein schweizerischer Verein bei welchem sich Unternehmer aller Branchen zusammenschliessen, um einander Geschäftskontakte und Geschäfte zu vermitteln sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu pflegen.

Die Mitglieder innerhalb dieses Vereines unterstützen sich gegenseitig mit Wissenstransfer der jeweiligen Branchen und gegenseitigen Geschäftsempfehlungen. Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

 

III. Mittel

Art. 3

Die Mittel des Vereines bestehen aus den jährlich festzusetzenden Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Beiträge der Mitglieder und Gäste. Die Mittel des Vereines werden ausschliesslich für die Bestreitung der Auslagen im Rahmen von Zusammenkünften des Vereines gemäss Ziff. I und II/Art. 1 sowie Art. 2 vorstehend verwendet.

 

Art. 4

Die Vereinsmitglieder treffen sich mehrmals jährlich zur Zusammenkunft im Sinne des Vereinszweckes gemäss Ziff. II/Art. 2 vorstehend. Die Treffen (Örtlichkeit, Räumlichkeit und Zeitpunkt) werden frühzeitig vom Vorstand oder durch die von ihm beauftragte Person gegenüber den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt postalisch und/oder elektronisch z. B. per E-Mail oder Webplattform i. S. v. Ziff. III/Art. 5 nachstehend.

 

Art. 5

Der Verein stellt seinen Vereinsmitgliedern eine webbasierte Plattform zur Verfügung. Zweck dieser Plattform ist, dass die Vereinsmitglieder untereinander Fachwissen transferieren können und neue, potenzielle Mitglieder auf Vereinsveranstaltungen hinweisen oder zu einem Treffen i. S. v. Ziff. III/Art. 4 vorstehend, einladen können. Zweiteres dient dem Ausbau des Netzwerkes und der Gewinnung von neuen Mitgliedern respektive Branchen und somit einem Gesamtwachstum des Vereines.

Der Vorstand ist sowohl für den Inhalt wie auch für die rechtlichen Anforderungen der webbasierten Plattform wie unter anderem für das Impressum, die Daten-schutzerklärung unter der Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich. Der Vorstand kann die vorstehende Aufsichtspflicht an eine dafür qualifizierte natürliche Person respektive eine juristische Person substituieren. Der Vorstand trägt die Oberaufsicht.

Die substituierte Person respektive das substituierte Unternehmen wird von der Vereinsversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Das substituierte Rechtssubjekt muss nicht zwingendermassen Mitglied des Vereines sein. Eine Wiederwahl durch die Vereinsversammlung ist möglich.

 

IV. Mitgliedschaft

Art. 6

Mitglieder des Vereines können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Juristische Personen haben gegenüber dem Vorstand eine Ansprechperson zu ernennen.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird durch das entsprechende Vereinsgremium geprüft. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

Art. 7

Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

 

V. Ein- und Austritt sowie Ausschluss

Art. 8

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Ein Mitglied gilt als dann im Verein aufgenommen, wenn der von ihm fällige Mitgliederbeitrag vollständig auf das Vereinskonto einbezahlt wurde. Die Vereinsversammlung kann im Ausnahmefall eine anderslautende Entscheidung aussprechen.

Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sobald der Mitgliederbeitrag von dem Mitglied auf das Vereinskonto einbezahlt worden ist. Erfolgt die Zahlung nicht oder nur teilweise und reagiert das Mitglied auf die Mahnung des Vorstandes nicht, kann die Vereinsversammlung den Austritt des Mitgliedes beschliessen.

Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit dem Austritt des Mitgliedes.

 

Art. 9

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jeweils auf das Ende seines Beitragsjahres möglich, jedoch kann das austretende Mitglied auf Verlangen vorzeitig durch den Vorstand von weiteren Vereinspflichten (insb. der Teilnahme an regelmässigen Treffen) entbunden werden. Diesfalls besteht aber kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages pro rata temporis bis zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres.

Wird jedoch ein Vereinsmitglied ausgeschlossen (vgl. nachstehender Absatz), hat dieses Anspruch auf die Rückzahlung seines Mitgliederbeitrages i.S.v. Ziff. III/Art. 3 vorstehend pro verbleibenden Monat bis zum Ende seines Beitragsjahres (pro rata temporis).

Die Vereinsversammlung kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereines zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder besitzen gegenüber dem Verein keine finanziellen Ansprüche oder Benützungsrechte an Einrichtungen.

Der Ausscheidungsgrund bestimmt das massgebende Datum für das Ende der Beitragspflicht des Mitglieds.

 

Art. 10

Erfolgt eine Zweckumwandlung i. S. v. Ziff. II/Art. 2 vorstehend und somit eine Identitätsveränderung des Vereins können jene Mitglieder umgehend aus dem Verein austreten, welche mit dem Beschluss aus irgendwelchen Gründen nicht einverstanden sind oder diesen nicht anfechten möchten. Mit diesem Austrittstatbestand treten die Regelungen gemäss Ziff. V/Art. 9 Abs. 1 vorstehend umgehend ein.

 

VI. Organe des Vereins

Art. 11

Die Organe des Vereines sind gemäss:

a. die Vereinsversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren

 

VII. Die Vereinsversammlung

Art. 12

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereines. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren;
  4. Abnahme der Vereinsrechnung;
  5. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträgen;
  7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

 

VIII. Einberufung der Vereinsversammlung

Art. 13

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Die Vereinsversammlung wird von Gesetzes wegen einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte, namentlich Traktandenliste, enthalten.

 

IX. Stimmrecht und Beschlussfassung

Art. 14

Die Vereinsversammlung fasst ihre Vereinsbeschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Jedes Mitglied sowie die Vertretung eines Mitgliedes besitzt eine Stimme. Ferner verfügen alle Mitglieder in der Vereinsversammlung über das gleiche Stimmrecht.

 

Art. 15

Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

 

Art. 16

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen, bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.

 

X. Der Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

 

Art. 18

  1. Der Vorstand trifft sich während der laufenden Verwaltungsperiode mindestens drei Mal;
  2. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins;
  3. Der Vorstand kann den Verein nach aussen vertreten;

 

Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Art. 19

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

 

XII. Buchführung und die Rechnungsrevisoren

Art. 20

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereines. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss soweit der Verein zur Buchführung verpflichtet ist.

 

Art. 21

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.). Das gewählte Rechtssubjekt muss nicht zwingendermassen Mitglied des Vereines sein.

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

Art. 22

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

    1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
    2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
    3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

 

XIII. Haftung

Art. 23

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

XIV. Auflösung und Liquidation

Art. 24

Zur Auflösung des Vereines bedarf es der Zustimmung von zweidrittel (2/3) der anwesenden Mitglieder des Vereines. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

 

Art. 25

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann, sogenannter Organisationsmangel gemäss Art. 77 ZGB.

 

Art. 26

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Organisation durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

 

Art. 27

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Registerführer die Auslösung zwecks Löschung des Eintrages mitzuteilen.

 

XV. Gerichtsstand

Art. 28

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Vereines zuständig.

 

XVI. Beginn und Ende des Vereinsjahres

Art. 29

Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

XVII. Inkrafttreten

Art. 30

Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 12. November 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Ort: 8957 Spreitenbach

Datum: 12. November 2019